Auf Grund des § 52 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 52 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Der Gehalt, der Lohn sowie die Haushaltszulage und die Kinderzulagen zuzüglich der besonderen Zulagen und der Teuerungszulagen betragen für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,6138fache.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindeangestellten des Zollausschlußgebietes Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 37/1963, außer Kraft.