Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Für die Abschaffung IBR/IPV-infizierter Stiere kann dem Eigentümer, dessen Betrieb in Vorarlberg liegt, aus dem Tierseuchenfonds unter den Voraussetzungen eine Entschädigung gewährt werden, daß
§ 2
Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfall von der Landesregierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes festzusetzen.