Verordnungder Landesregierung über die erforderlichen Eigenmittelnach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Gemäß § 29 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Werber um ein Förderungsdarlehen oder einen Zuschuß hat folgende Eigenmittel zur Finanzierung des Bauvorhabens aufzubringen:
§ 2
Über Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers ist auch eine höhere Eigenmittelleistung zuzulassen. Diese ist dann bei der Berechnung der auf diese Wohnung entfaltenden Annuitäten für Kapitalmarktdarlehen betragemindernd zu berücksichtigen.