Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes
an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
im Jahre 1984
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBL. Nr. 394/1973, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1984 erwachsen sind, wird mit S 180.— für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1984 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.