Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Verordnung über die Bildungdes Gemeindeverbandes „Krankenhaus undAltersheim Au“
Aufgrund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“, LGBl. Nr. 33/1967, wird wie folgt geändert:
„Gemeinde Au 53,0 %
Gemeinde Damüls 6,5 %
Gemeinde Schnepfau 6,5 %
Gemeinde Schoppernau 27,0 %
Gemeinde Schröcken 4,0 %
Gemeinde Warth 3,0 %“
Gemeinde Au 5 Mitglieder
Gemeinde Damals 1 Mitglied
Gemeinde Schnepfau 1 Mitglied
Gemeinde Schoppernau 3 Mitglieder
Gemeinde Schröcken 1 Mitglied
Gemeinde Warth 1 Mitglied“
„§ 9
Gemeinde Au 2 Mitglieder
Gemeinde Schoppernau 1 Mitglied
übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt 1 Mitglied
§ 10
Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich
des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.“