Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über dieGewährung von Wohnbauhilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1984 und dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund der § § 35 und 36 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und der §§ 28 und 29 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/ 1984, wird verordnet:
In der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 und dem Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1985, hat die Anlage zu § 2 Abs. 6 zu lauten:
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.