Verordnungdes Landeshauptmannesüber die Unterstützung für die Verschrottungvon Stickmaschinen
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
§ 1
(1) Die einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung einer 10-Yards Stickmaschine ist vom Verwaltungsausschuß über Antrag mit Bescheid in folgender Höhe festzusetzen:
a) Plauener NG, Saurer 1905 und 1908 130.000 S
b) Plauener ZG, Saurer 1911 und 1914 150.000 S
c) Plauener VC, Metall Mecanica, Comerio Ercole,
Zangs, Saurer IS und IIS 200.000 S
d) Pantographmaschinen 40.000 S
(2) Auf die Beträge nach Abs. 1 sind folgende Zu- und Abschläge
vorzunehmen:
a) bei sehr gutem Allgemeinzustand der Maschine + 5 v. H.
bei schlechtem Allgemeinzustand der Maschine – 5 v. H.
§ 2
Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung nach § 1 zuzüglich eines Zuschlages nach § 10a Abs. 5 des Stickereiförderungsgesetzes zurückzufordern, wenn