LGBL_VO_19880211_7•Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, Änderung
LGBL_VO_19880211_7Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, ÄnderungGazette11.02.1988
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebietder örtlichen Sicherheitspolizei
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1975, wird verordnet:
Der § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, LGBl. Nr. 44/1984, hat zu lauten:
"(2) Das Ehrenzeichen ist an einem rot weißen Dreiecksband oder als Band in Form einer schmalen Leiste an der linken Brustseite zu tragen."
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