Verordnungdes Landeshauptmannes über die Verhältniszahlenfür die Erteilung von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl Nr. 125/1987, wird verordnet:
§ 1
Verhältniszahl
Die Verhältniszahl zur Ermittlung der Höchstzahl an
Kraftfahrzeugen, für die Konzessionen zur Ausübung des Taxi Gewerbes
erteilt werden dürfen, beträgt für den Standort
Bludenz 1,26
Bregenz 1,38
Dornbirn 1,26
Feldkirch 1,30
Hohenems 1,04
Rankweil 1,09
Schruns 1,07
§ 2
Höchstzahl
Die Höchstzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Verhältniszahl mit der Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) in der betreffenden Gemeinde. Dabei sind Dezimalstellen ab einschließlich 0,50 aufzurunden. Die Höchstzahlen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.