Verordnungdes Landeshauptmannes über ein Verbot des Auffahrens aufStandplätzen mit bestimmten Taxifahrzeugen
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987, wird verordnet:
§ 1
Auf behördlich bestimmten Standplätzen des Taxi Gewerbes darf mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, nicht aufgefahren werden.