Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerwaltungsabgabenverordnung
Auf Grund der § § 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/150, wird verordnet:
Artikel I
Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, wird wie folgt geändert:
zugunsten von Ausländern (§ 3 Abs. 1 lit. j),
5 v.T. vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer
bzw. des Pfandbetrages oder
5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am achtfachen
Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft in
Vorarlberg,
mindestens jedoch 400
und höchstens 25.000“
„34a. Ausstellung einer Bescheinigung, daß ein Grundstück nicht
unter § 1 Abs. 1 lit. a des Grundverkehrsgesetzes fällt
oder der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf
(Negativbescheinigung) 100“
- Nach der Tarifpost 69 ist folgende Tarifpost 69a einzufügen:
„69a. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
(§ 44 Abs. 1) 60“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.