Beitritt Burgenlands zur Vereinbarung über die Einrichtung einer
gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen | Omnilex
LGBL_VO_19880518_26•Beitritt Burgenlands zur Vereinbarung über die Einrichtung einer
gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Beitritt Burgenlands zur Vereinbarung über die Einrichtung einer
gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
LGBL_VO_19880518_26Beitritt Burgenlands zur Vereinbarung über die Einrichtung einer
gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und FachschulenGazette18.05.1988
Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten
der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen für das Land Burgenland
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird kundgemacht:
Das Land Burgenland ist der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs und Fachschulen gemäß ihrem Art. 12 beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Burgenland am 16. April 1988 in Kraft getreten.