Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden
für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1987 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.