Verordnungder Landesregierungüber eine Änderung der Verordnung über dieFestsetzung der angemessenene Gesamtbaukosten
der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 7/1985, wird wie folgt geändert: