der Landesregierung über das Außerkrafttreten der Verordnung über
die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 49 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 16/1985, tritt außer Kraft.