Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Landesreisegebührenverordnung
Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:
Artikel I
In der Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986 und Nr. 85/1988 hat die Anlage 2 zu lauten:
"Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge
mit einem Hubraum
bis 250 ccm 1,26 S
über 250 ccm 2,20 S
b) für Personenkraftwagen 4,-- S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,47 S je Kilometer."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.