Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeindereisegebührenverordnung
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
Artikel I
In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986 und Nr. 86/1988 hat die Anlage 2 zu lauten:
"Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge
mit einem Hubraum
bis 250 ccm 1,26 S
über 250 ccm 2,20 S
b)für Personenkraftwagen 4,-- S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,47 S je Kilometer."