Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Verordnung der Gemeinde Altach
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1989, V 14, 15/89-4, die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Altach am 22. April 1982 beschlossene Verordnung über Ankündigungen und Werbeanlagen als gesetzwidrig aufgehoben.