Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 23/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 2 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten:
"(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr umfaßt
"§ 4
Schulfreier Samstag
"§ 4a
Ein schulfreier Samstag im Monat
Der § 5 hat zu lauten:
"§ 5
Schultag
Artikel II
(1) Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 1990/91 können abweichend von den §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 3 des Pflichtschulzeitgesetzes in der Fassung des Artikel I bis 31. August 1990 erlassen werden.
(2) Für die Einführung des schulfreien Samstages im Schuljahr 1990/91 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 5 mit folgenden Abweichungen: