Verordnungdes Landeshauptmannes über den Einzugsbereichder Kühlsammelstelle für tierische Abfälle in Egg
Auf Grund des § 3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
§ 1
Die in den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Egg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Schwarzenberg und Sibratsgfäll anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Egg abzuliefern.