Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebedienstetenim Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg
Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, wird verordnet:
§ 1
Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4632-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 47/1990, außer Kraft.