Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von
Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den
Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_VO_19911216_64•Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von
Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den
Verfassungsgerichtshof
Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von
Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den
Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19911216_64Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von
Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den
VerfassungsgerichtshofGazette16.12.1991
Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretungvon Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgungdurch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1
Beitrag für die Ausübung derBerufsfischerei
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1991, V 555/90-7, den vierten Satz des § 4 Abs. 5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz vom 9. Dezember 1982 über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.