LGBL_VO_19930226_9•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
LGBL_VO_19930226_9Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, ÄnderungGazette26.02.1993
Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung
der Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:
"Anlage
(zu § 1)
Rauchfangkehrertarife
Tarifpost Schilling
Herde
Rauchrohr oder Abzüge 32,50
Wasserschiff einschließlich 2m Rauchrohr oder Abzüge 46,50
Die Tarifposten 1 und 2
Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Fang
klein 68,50
mittel 98,50
groß 165,-
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 52,-
Feststoffofen einschließlich 2m Rauchrohr oder Abzüge
bis 10kW 43,-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 97,-
Zentralheizungskessel je 1 kW 3,10
Hochleistungskessel (Öl-, Gas- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertgeräte (Tarifpost 17)
bis 25 kW 171,-
über 25 kW 199,-
über 50 kW 215,-
über 65 kW 287,-
über 87 kW 492,-
über 174 kW 758,-
über 581 kW 1.147,-
über 872 kW 1.502,-
über 1163 kW 1.854,-
Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 43,-
in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 43,- bis
133,-
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 157,-
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 199,-
Umluftbackofen 325,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
133,-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Fänge
Wohnung
Grundgebühr 26,50
Stockwerksgebühr bis drei Geschosse je Geschoß 14,50
ab dem vierten Geschoß je Geschoß 6,10
Steigbarer Fang 49,-
Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter
Schamott, Stahl) 325,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral
beheizt werden
Grundgebühr 26,50
zuzüglich je Stockwerk 14,50
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Gebrauchsabnahme 325,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 52,-
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 82,- bis
114,-
Rauchabzüge
je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Tarifposten 1
und 2 enthalten sind 8,80
Unschliefbarer Kanal, je Meter 8,80
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 31,-
Feuerbank 35,50
Kunstwand 35,50
Wärmeverteiler 15,50
Tellerwärmer 26,50
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von
Brennmaterial 325,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.
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