LGBL_VO_19930331_15•Einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Rieds
LGBL_VO_19930331_15Einstweilige Sicherstellung des Lauteracher RiedsGazette31.03.1993
Verordnungder Landesregierung über die einstweilige Sicherstellungdes Lauteracher Riedes
Gemäß § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Einstweilige Sicherstellung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet des Lauteracher Riedes wird einstweilig sichergestellt.
§ 2
Sichergestelltes Gebiet
Das einstweilig sichergestellte Gebiet umfaßt den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 30.11.1992, Zl. IVe-144/1,* ausgewiesenen Bereich des Lauteracher Riedes von der Büschenstraße und dem Moosbachgraben bis zur Dornbirnerach im Gemeindegebiet von Lauterach.
§ 3
Verbote
(1) Im einstweilig sichergestellten Gebiet ist der Beginn und die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen gemäß Abs. 1 und 2 verboten.
(2) Im gesamten sichergestellten Gebiet ist es verboten,
(3) In der Kernzone, das ist das in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesene Gebiet von der Bregenzerstraße und ihrer Verlängerung zur Gemeindegrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Dornbirnerach und der Dielenstraße, sind über den Abs. 1 hinaus verboten
§ 4
Ausnahmebewilligung
(1) Von den Verboten gemäß § 3 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben dem Zweck der einstweiligen Sicherstellung, bleibende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern, nicht widerspricht.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31.12.1994 außer Kraft.
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