Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, wird wie folgt geändert:
Der § 2 Abs. 1 lautet:
"(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein,
Artikel II
Dieses Gesetz tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.