Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten derVereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitendenBerufsschulbesuch für das Land Tirol
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Das Land Tirol ist der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch gemäß ihrem Art. 8 beigetreten. Die Vereinbarung tritt für das Land Tirol am 6. Mai 1993 in Kraft.