Das Abfallgesetz, LGBl. Nr. 30/1988, wird wie folgt geändert:
Der § 1 hat zu lauten:
"§ 1
Allgemeines
"§ 2a
Feststellungsbescheid
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne
"§ 4
Abfuhr in der Gemeinde
"§ 13
Abfallbeseitigungspläne
„§ 13a
Verwertung, sonstige Behandlung
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Haushalten und Anlagen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist.“