Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung des Gesamtbebauungsplanesder Gemeinde Höchst
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1994, V76/93, den Satzteil "3,4 und" in Z. 9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, als gesetzwidrig aufgehoben.