LGBL_VO_19940531_27•Landesbedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19940531_27Landesbedienstetengesetz, ÄnderungGazette31.05.1994
Regierungsvorlage 12/1994
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, 28/1991, 29/1993, 40/1993, wird wie folgt geändert:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
"2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Landesangestelltein handwerklicher Verwendung"
"§ 136
Landesangestellte in handwerklicherVerwendung
"§ 137
Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendungvon Bestimmungen des II. Hauptstückes
Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II.
Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
§ 6 - Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen -
§ 8 - Aufnahme in das Beamtenverhältnis -
§ 9 - Allgemeine Anstellungserfordernisse -
§ 10 - Besondere Anstellungserfordernisse -
§ 12 - Ernennungsdekret -
§ 17 - Dienstbeurteilung -
§ 19 - Beförderung -
§ 20 - Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige"
"§ 138
Gehalt des Landesangestelltenin handwerklicher Verwendung
Gehaltsgruppe I - einfache Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die einfache
Tätigkeiten verrichten, für die eine
handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht
erforderlich ist;
Gehaltsgruppe II - Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die nach einer
den Betriebsverhältnissen angepaßten
Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung
selbständig ausführen;
Gehaltsgruppe III - qualifizierte Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die nach einer
den Betriebsverhältnissen angepaßten
Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach
Anweisung selbständig ausführen;
Gehaltsgruppe IV - Fachkräfte -
das sind Angestellte in handwerklicher
Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder
gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im
erlernten Handwerk oder Fach verwendet
werden;
Gehaltsgruppe V - qualifizierte Fachkräfte -
das sind qualifizierte Angestellte in
handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung
oder besonderer Berufserfahrung und
Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten
Handwerk oder Fach verwendet werden und eine
besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
selbständig ausüben.
"IV. Hauptstück"
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
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