LGBL_VO_19940531_28•Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19940531_28Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette31.05.1994
Regierungsvorlage 13/1994
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, 29/1991, 30/1993, 41/1993, wird wie folgt geändert:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
"2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestelltein handwerklicher Verwendung"
"§ 139
Gemeindeangestellte inhandwerklicher Verwendung
"§ 140
Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendungvon Bestimmungen des II. Hauptstückes
Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
§ 5 - Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen -
§ 7 - Aufnahme in das Beamtenverhältnis -
§ 8 - Allgemeine Anstellungserfordernisse -
§ 9 - Besondere Anstellungserfordernisse -
§ 11 - Ernennungsdekret -
§ 16 - Dienstbeurteilung -
§ 18 - Beförderung -
§ 19 - Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige"
"§ 141
Gehalt des Gemeindeangestelltenin handwerklicher Verwendung
Gehaltsgruppe I - einfache Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die einfache
Tätigkeiten verrichten, für die eine
handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht
erforderlich ist;
Gehaltsgruppe II - Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die nach einer
den Betriebsverhältnissen angepaßten
Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung
selbständig ausführen;
Gehaltsgruppe III - qualifizierte Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in
handwerklicher Verwendung, die nach einer
den Betriebsverhältnissen angepaßten
Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach
Anweisung selbständig ausführen;
Gehaltsgruppe IV - Fachkräfte -
das sind Angestellte in handwerklicher
Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder
gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie
im erlernten Handwerk oder Fach verwendet
werden;
Gehaltsgruppe V - qualifizierte Fachkräfte -
das sind qualifizierte Angestellte in
handwerklicher Verwendung mit
Meisterprüfung oder besonderer
Berufserfahrung und Spezialkenntnissen,
wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach
verwendet werden und eine besonders
verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig
ausüben.
"IV. Hauptstück"
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
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