LGBL_VO_19941229_80•Pflege- und Sondergebührenverordnung
LGBL_VO_19941229_80Pflege- und SondergebührenverordnungGazette29.12.1994
Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung derPflege- und Sondergebührenfür öffentliche Krankenanstaltensowie über die Festsetzung des Kostenbeitragesfür öffentliche undprivate gemeinnützige Krankenanstalten
(Pflege- und Sondergebührenverordnung)
Auf Grund des § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. l/1990, wird verordnet:
§ 1
Pflegegebühr
Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:
Schilling
a) Landeskrankenhaus Feldkirch 3.931
b) Krankenhaus der Stadt Bludenz 3.199
c) Landeskrankenhaus Bregenz 3.796
d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 3.246
e) Krankenhaus der Stadt Hohenems 3.104
f) Landeskrankenhaus Rankweil:
neurologischer Behandlung 2.980
(Pflegefälle) 2.177
Tagklinik 873
Nachtklinik 853
g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene,
Frastanz 1.544
§ 2
Sondergebühr für die Sonderklasse
(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur Pflegegebühr nach § 1 für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
Schilling
a) Landeskrankenhaus Feldkirch 572
b) Krankenhaus der Stadt Bludenz 869
c) Landeskrankenhaus Bregenz 1.050
d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 910
e) Krankenhaus der Stadt Hohenems 846
f) Landeskrankenhaus Rankweil:
neurologischer Behandlung 943
(Pflegefälle) 652
g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene,
Frastanz 329
(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu
entrichten:
Schilling
a) mit Bad 340
b) ohne Bad 170
§ 3
Sondergebühren fürAmbulatorische Behandlungen
Die Sondergebühren für ambulatorische Behandlungen in den nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Die Auflistung kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
§ 4
Sondergebühren für tagesklinische Leistungen
Die Sondergebühren für tagesklinische Leistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
Die Auflistung kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
§ 5
Sondergebühr für Beförderung
Der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben mit anstaltseigenen Krankenwagen wird mit 12 S für jeden gefahrenen Kilometer festgesetzt.
§ 6
Umsatzsteuer
In den Gebührensätzen nach den §§ 1 bis 5 ist der Betrag für die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 7
Kostendeckende Pflege- und Sondergebühren
Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 1 bis 5 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.
§ 8
Kostenbeitrag
Der von Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag wird mit 60 S festgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Pflege- und Sondergebührenverordnung, LGBl. Nr. 76/1993, außer Kraft.
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