LGBL_VO_19950116_2•Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_19950116_2VerwaltungsabgabenverordnungGazette16.01.1995
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}Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art ihrer Einhebung bei den Behörden des Landes,der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 110 v.H. des Ausmaßes nach Abs. 1.
(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.
(4) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.
(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.
(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.
(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte, Meldebestätigungen, Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterbebuch ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.
(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 18/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 86/ 1993 und Nr. 47/1994, außer Kraft.
(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz (Tarifpost 37) gelten, wenn der § 10 Abs. 1 lit. b und c des Grundverkehrsgesetzes aufgrund des Rechtes der Europäischen Union nicht anzuwenden ist, die Tarifposten 35 bzw. 36.
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in
den Angelegenheiten der
Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Schilling
eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt
oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird,
sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost
des besonderen Teiles dieses Tarifs fällt 80
im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht
eine andere Tarifpost Anwendung findet 80
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht von
einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 30
im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen,
für jeden Bogen der Niederschrift 30
wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern
die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei
gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost
des besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen
der Abschrift (des Duplikats) frei
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse
der Partei gelegen ist 40
Privatinteresse der Partei gelegen ist 40
Besonderer Teil
Abfallgesetz
Abfallbeseitigungsanlagen sowie zur Änderung
von bewilligten Abfallbeseitigungsanlagen
(§ 14 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 430
und höchstens 4.300
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz 200
Baugesetz
Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 2) 260
Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen
(§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 130
höchstens jedoch 1.300
Verpflichtung zur Schaffung von Garagen
und Abstellplätzen (§ 12 Abs. 7), je Stellplatz 130
höchstens jedoch 1.300
und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen
und Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1) 260
Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten
Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten, mindestens jedoch 260
und höchstens
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 5.200
b) bei anderen 26.400
technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 1 lit. g), 5 v.T. der
Gesamtkosten, mindestens jedoch 260
und höchstens 2.600
Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1) 200
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2), 25 v.H.
der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14 und 15,
mindestens jedoch 260
Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14, mindestens jedoch 260
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Baugesetz
und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 130
Bergführergesetz
(§ 25 Abs. 1) 650
Bestattungsgesetz
Bienenzuchtgesetz
Bodenseefischereigesetz
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Bodenseefischereigesetz 130
Campingplatzgesetz
eines Campingplatzes (§ 3 Abs. 1), je Standplatz 70
mindestens jedoch 650
und höchstens 6.500
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Campingplatzgesetz 130
Elektrizitätsversorgungsgesetz
für die unmittelbare Versorgung eines Versorgungsgebietes
(§ 4 Abs. 1 lit. a) 3.900
der Änderung oder der Erweiterung
einer Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v.T. der
Gesamtkosten, mindestens jedoch 520
und höchstens 15.000
oder Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v.H.
der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 27.
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Elektrizitätsversorgungsgesetz 390
Fischereigesetz
Gasgesetz
einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase, einer Anlage
zur Lagerung brennbarer Gase oder einer Anlage,
in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3),
1 v.H. der Gesamtkosten, mindestens jedoch 260
und höchstens 5.400
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 760
Gemeindegesetz
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Gemeindegesetz 260
Gewerbeordnung 1994
oder eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben
(§ 152 Abs. 4),
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 130
Grundverkehrsgesetz
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1 lit. a bis c)
und Baugrundstücken (§ 6 Abs. 1 lit. a und b),
bei einem Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer
a) bis 100.000 S 160
b) über 100.000 S bis 500.000 S 320
c) über 500.000 S bis 1.000.000 S 490
d) über 1.000.000 S bis 5.000.000 S 760
e) über 5.000.000 S bis 10.000.000 S 1.100
f) über 10.000.000 S 1.600
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1 lit. e) und
Baugrundstücken (§ 6 Abs. 1) zu Ferienzwecken,
bei einem Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer
a) bis 100.000 S 350
b) über 100.000 S bis 500.000 S 650
c) über 500.000 S bis 1.000.000 S 1.000
d) über 1.000.000 S bis 5.000.000 S 1.500
e) über 5.000.000 S bis 10.000.000 S 2.200
f) über 10.000.000 S 3.200
5 v.T. vom Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer bzw.
des Pfandrechts oder
5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am achtfachen
Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft
in Vorarlberg, mindestens jedoch 540
und höchstens 50.000
an landwirtschaftlichen Betrieben (§ 4 Abs. 1 lit. d),
Bestätigung der Abgabe der Erklärung (§ 7 Abs. 4)
und Feststellung, ob ein Rechtserwerb
der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht
(§ 18 Abs. 1) sowie Ausstellung einer Negativbescheinigung
(§ 18 Abs. 2) 160
Jagdgesetz
a) im Bestand 3.600
b) in der Abgrenzung 1.200
Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 1.200
Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte
(§ 24 Abs. 2),
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben,
für ein Jahr 240
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H. dieses
Grundbetrags hinzu;
b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter für
ein Jahr 70
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H. dieses
Grundbetrags hinzu;
c) für alle übrigen Personen für ein Jahr 600
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben 120
b) für alle übrigen Personen 320
für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 600
und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen
von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 600
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 240
Kanalisationsgesetz
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 200
Landesforstgesetz
Gesetz über das Landeswappen
Landschaftsschutzgesetz
der Baukosten,
mindestens jedoch 520
und höchstens 5.200
b) bei Vorhaben gemäß lit. f und j, mit Ausnahme von
landwirtschaftlichen Materialseilbahnen
(landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz),
Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz)
und forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),
bis zu einer Länge von 1000 m 2.600
ab einer Länge von 1000 m 3.900
c) bei Vorhaben gemäß lit. h,
je angefangenes Hektar der beeinflußten Fläche 1.300
höchstens jedoch 6.500
d) bei Vorhaben gemäß lit. k 3.900
e) bei Vorhaben gemäß lit. l,
höchstens jedoch 3.900
höchstens jedoch 3.900
f) bei Vorhaben gemäß lit. m,
je Stück 390
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs
der Baukosten,
mindestens jedoch 260
und höchstens 3.900
b) für die Errichtung oder Änderung von Ankündigungen
und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen,
für ein Ausmaß bis 3 m² 200
für ein Ausmaß über 3 m² 390
für ein Ausmaß über 15 m² 580
für ein Ausmaß über 30 m² 780
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des betreffenden
Tarifs
c) bei sonstigen Vorhaben 260
Bodenabbauanlage (§ 13),
je m³ bewilligtem Materialabbau 0,70
mindestens jedoch 220
und höchstens 13.000
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Landschaftsschutzgesetz 650
Lichtspielgesetz
Naturhöhlengesetz
Naturschutzgesetz
Naturschutzverordnung
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach der Naturschutzverordnung 260
Raumplanungsgesetz
Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern
(§§ 14 Abs. 12 und 15 bzw. 51 Abs. 6) 650
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach
dem Raumplanungsgesetz 130
Sammlungsgesetz
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 130
Schischulgesetz
Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 4 Abs. 1) 1.300
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach
dem Schischulgesetz 130
Spielapparategesetz
von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 260
Spitalgesetz
Sportgesetz
den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen
für die Ausübung des Schi- und Rodelsports zu verbessern
(§ 4 Abs. 1 lit. a) 390
von Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 6 Abs. 1),
a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft
(Wildfütterung) 200
b) für andere Zwecke 580
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
kein Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich
einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 100.000 S 1.100
b) über 100.000 S bis 150.000 S 2.200
c) über 150.000 S bis 200.000 S 3.200
d) über 200.000 S bis 250.000 S 4.300
e) über 250.000 S bis 300.000 S 6.500
f) über 300.000 S bis 400.000 S 9.700
g) über 400.000 S bis 500.000 S 13.000
h) über 500.000 S 15.000
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person, für
welche der Verleihungswerber in Erfüllung einer
gesetzlichen oder sonst obliegenden Verpflichtung
überwiegend aufkommt, abzusetzen sind:
a) für den Ehegatten : 55.000 S
b) für sonstige Personen : 35.000 S
ein Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),
einschließlich einer allfälligen Erstreckung der Verleihung
der Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, 50 v.H. der
Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 66.
(§ 28Abs. 1) 2.000
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 80
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 260
Starkstromwegegesetz
Änderung, Erweiterung oder den Betrieb einer Leitungsanlage
(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,
höchstens jedoch 7.800
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Starkstromwegegesetz 390
Gesetz über Stiftungen und Fondsim Lande Vorarlberg
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Gesetz über Stiftungen und Fonds
im Lande Vorarlberg 390
Straßengesetz
Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2) 130
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 260
Straßenverkehrsordnung 1960
Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei
Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen
(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte Personen
(§ 29b Abs. 4) frei
oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen
und Gewichten (§ 45 Abs. 1),
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer der Straße
sind, und ihre Auftragnehmer je Fahrzeug
(auch mit Anhänger) 200
b) für andere Personen
der Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 200
und für jeden angefangenen Monat der
Bewilligungsdauer 400
höchstens jedoch 1.300
-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a),
a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),
Fahrzeug (auch mit Anhänger) 200
Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 400
höchstens jedoch 2.000
b) soweit es sich um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen
und -verboten für die ausschließliche Beförderung
von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen
Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken und
unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen handelt,
Fahrzeug (auch mit Anhänger) 70
Anhänger)und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 130
höchstens jedoch 400
c) soweit es sich um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen
und -verboten für den Einsatz von Fahrzeugen des
Straßenerhalters oder seines Auftragnehmers (Straßendienst)
handelt frei
d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
Anhänger) 200
Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 400
höchstens jedoch 2.000
für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener
höchstens jedoch 540
im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung
(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
und Berechtigungsschein (Bestätigung darüber, daß eine
im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehene Ausnahme
gegeben ist) frei
oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit
Anhänger) 70
b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit
Anhänger)und angefangenem Monat der Bewilligungsdauer 130
höchstens jedoch 650
c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung
im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung
(schwere Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
(§ 64 Abs. 1),
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder
Autorennveranstaltungen 2.000
b) für sonstige Sportveranstaltungen 320
einschließlich der Personen- und Güterbeförderung mittels
Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum Lenken
eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei
Zwecken (§ 82 Abs. 1),
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen
je Stück 130
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der
in Anspruch genommenen Fläche 70
höchstens jedoch 1.300
c) für sonstige Zwecke je Stück 130
Werbeeinrichtungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb
von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen m²
Werbe- oder Ankündigungsfläche 130
höchstens jedoch 1.300
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von
unbestimmter Dauer je angefangenen m² Werbe- oder
Ankündigungsfläche 260
höchstens jedoch 2.600
der Straße (§ 90 Abs. 1),
a) bis zur Dauer einer Woche 200
b) bis zur Dauer eines Monats 400
c) darüber 1.000
d) bei gleichzeitiger Beauftragung von unternehmenseigenen
Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei
(§ 97 Abs. 2 und 3),
a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache, auch
wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 oder 3
erlassen wurde frei
b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer
Gemeindesicherheitswache handelt,
für unternehmenseigene Personen 130
für unternehmensfremde oder für mehrere Unternehmen
tätige Personen 1.000
§ 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei
Tanzkursegesetz
und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 260
Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen
und über das Halten von Tieren
jedes Tier 260
Tierschutzgesetz
Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 260
Tierzuchtgesetz
Veranstaltungsgesetz
Umherziehen abgehalten werden (§ 5 Abs. 1),
a) Zirkusveranstaltungen: für jede angefangene Woche und
je angefangene 100 Plätze Fassungraum 40
mindestens jedoch 360
und höchstens 3.600
b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:
für jeden angefangenen Tag 40
mindestens jedoch 120
und höchstens 2.400