LGBL_VO_19950523_11•Grundverkehrsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19950523_11Grundverkehrsgesetz, ÄnderungGazette23.05.1995
Regierungsvorlage 7/1995
Gesetzüber eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 61/1993, wird wie folgt geändert:
"4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft"
"1. Unterabschnitt
Versteigerung"
"2. Unterabschnitt
Erbschaft
§ 24a
Feststellung
Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur
Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 24b bis 24d.
§ 24b
Einantwortung, Verbücherung
(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß
gehöriges Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
§ 24c
Verfahren
(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der
Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 24b Abs. 1 nichtvorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 24b Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne
des § 24b Abs. 2 anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 24b Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24b Abs. 3 zu bewirken.
(5) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.
§ 24d
Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß dem § 24c Abs. 2 oder 5 durchzuführendesVersteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder desErwerbers gemäß § 24b Abs. 1 lit. b nach Bezahlung deraufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gerichteine der Urkunden im Sinne des § 24b vorgelegt wird."
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