LGBL_VO_19951123_44•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19951123_44Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette23.11.1995
Verordnungdes Landeshauptmannesüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 115 der Gewerbeordnung 1994 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten – im folgenden Feuerungseinrichtungen genannt – werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.
§ 2
Nicht in Verwendung stehendeFeuerungseinrichtungen
Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in der Höhe von 60,50 S einzuheben.
§ 3
Reinigen nach dem Ausbrennen
Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.
§4
Besondere Schwierigkeiten
Sofern die Kehr- und Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v.H. des tarifmäßigen Entgelts erhöhtes Entgelt zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn für die Kehrung im Wohnbereich besondere Sorgfaltsvorkehrungen erforderlich sind.
§ 5
Verhinderung in der Kehrtätigkeit
Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
§ 6
Alleinstehende und entlegene Gebäude
Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 358 S. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
§ 7
Tätigkeiten zu besonderen Zeiten
(1) Wird die Tätigkeit des Rauchfangkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermins oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v. H.
(2) Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgelts tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Rauchfangkehrers verschuldet wurde.
(3) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 358 S zu berechnen.
§ 8
Abgaben
Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.
§ 9
Zahlungspflichtiger
(1) Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgelts im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.
§ 10
Übertretungen
Übertretungen dieses Höchsttarifs werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr.10/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1993, außer Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Rauchfangkehrertarife
Tarifpost Schilling
Herde
1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge 39,-
2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher
oder Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 51,-
3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf die
Tarifposten 1 und 2
4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,
Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Fang
klein 75,50
mittel 108,-
groß 182,-
5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien
gekehrt werden muß, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf die
Tarifposten 1, 2, 3 und 4
Öfen, Heizungen undDampfkessel
6 Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 57,-
7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge
bis 10 kW 47,50
8 Ofen mit besonderer Konstruktion über 10 kW 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 107,-
10 Zentralheizungskessel je 1 kW 3,40
11 Hochleistungskessel (Öl-, Gas- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertgeräte (Tarifpost 17)
bis 25 kW 188,-
über 25 kW 219,-
über 50 kW 237,-
über 65 kW 316,-
über 87 kW 514,-
über 174 kW 834,-
über 581 kW 1262,-
über 872 kW 1652,-
über 1163 kW 2039,-
12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 22,-
Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 47,50
13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in
gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 47,50 bis
146,-
14 Holzbackofen
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 173,-
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 219,-
Umluftbackofen 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 102,- bis
270,-
16 Übrige Dampfkessel 358,–
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
17 Tariflich nicht erfaßte Feuerungsanlagen 358,–
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Fänge
18 Zylinder- oder Bastardfang, je Wohnung
Grundgebühr 29,-
Stockwerksgebühr bis drei Geschosse je Geschoß 16,-
ab dem vierten Geschoß je Geschoß 6,70
19 Steigbarer Fang 57,-
20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.
21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten Fänge
in Gewerbebetrieben, Anstalten
und Gemeinschaftsküchen erhöht sich das Entgelt
um 100 v.H.
22 Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff,
glasierter Schamott, Stahl) 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
23 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral
beheizt werden
Grundgebühr 29,-
zuzüglich je Stockwerk 16,-
24 Turm- und Fabrikskamin 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
25 Abziehen eines Fangs bei
der Roh- und Gebrauchsabnahme 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
26 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 57,-
27 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 90,- bis
125,-
Rauchabzüge
28 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),
je Meter, mit Ausnahme derer, die in
den Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 9,70
29 Unschliefbarer Kanal, je Meter 9,70
30 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 34,-
31 Feuerbank 39,-
32 Kunstwand 39,-
33 Wärmeverteiler 17,-
34 Tellerwärmer 29,-
35 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung
von Brennmaterial 358,-
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
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