Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung einer Änderungder Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Oberes Rheintal
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Der in der Anlage wiedergegebene Beschluß der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal vom 21. März 1995 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird genehmigt.
Anlage
Beschlußder Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Oberes Rheintalvom 21. März 1995 betreffend eineÄnderung der Vereinbarung über die Bildungdes Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Oberes Rheintal
Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird wie folgt geändert:
Artikel I
- Der § 6 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
„(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden aufgeteilt
in Verwaltungs- und Verkehrskosten. Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Verbandes, soweit sie nicht den Verkehrskosten zuzurechnen sind. Als Verkehrskosten gelten die den Verkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen abzugeltenden Kosten.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes bei
Artikel II
Der Artikel I tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.