LGBL_VO_19951214_49•Landesbedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19951214_49Landesbedienstetengesetz, ÄnderungGazette14.12.1995
Regierungsvorlage 44/1995
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994 und Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet
„§ 23
Übertritt in den Ruhestand
§ 24
Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Landesbeamte, der bereits Anspruch auf Ruhegenuß
erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
„§ 76a
Pensionssicherungsbeitrag
„§ 85a
Berücksichtigung eigenen Einkommensder Witwe oder des Witwers
§ 85b
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesbei eigenem Einkommender Witwe oder des Witwers
(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Bemessungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch mindestens 42 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und höchstens 60 v.H. des Ruhegenusses.
(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden
Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuß nicht den Gehalt eines Landesangestellten der Verwendungsgruppe c 1, Gehaltsstufe 1, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß dieser Betrag erreicht wird.
(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich
jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und besonderer Zulagen ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.“
„§ 125a
Teilzeitbeschäftigung anstelle desKarenzurlaubes
„§ 142
Übergangsbestimmungen
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
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