Kundmachungder Landesregierung über den Ausspruchdes Verfassungsgerichtshofes, daß eineVerordnung der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1995, V 107/95-8, ausgesprochen, daß die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 7. Oktober 1993 über die Festlegung von Baunutzungszahlen gesetzwidrig war.