Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über das Naturschutzgebiet
„Bangser Ried“ in Feldkirch
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1988, wird verordnet:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bangser Ried“ in Feldkirch, LGBl. Nr. 52/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1989 und Nr. 27/1990, wir wie folgt geändert:
„§ 2
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der zeichnerischen
Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.