Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1960, Nr. 20/1967, Nr. 20/1986 und Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten:
„(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die zu ermitteln ist durch Heranziehung