Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1992 und Nr. 21/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat die lit. b zu lauten:
„b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 beträgt,“