LGBL_VO_19970128_8•Landes-Jugendwohlfahrtgesetz, Änderung
LGBL_VO_19970128_8Landes-Jugendwohlfahrtgesetz, ÄnderungGazette28.01.1997
Gesetzüber eine Änderungdes Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 32a
Anhörung des Sozialfonds
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes) zu hören.“
§ 16 – Schiedskommission für Sozialhilfekosten –
§ 20a – Errichtung und Zweck des Sozialfonds –
§ 20b – Aufgaben des Sozialfonds – mit der Maßgabe, daß zu den
Aufgaben die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des
Voranschlags des Fonds bei der Gewährung öffentlicher
Jugendwohlfahrt und die Beratung von Fragen, die für die
Gestaltung der öffentlichen Jugendwohlfahrt von
allgemeiner Bedeutung sind, gehören;
§ 20c – Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und
dritter Satz und des Abs. 4 sowie mit der Maßgabe, daß
dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der
Abs. 1 und 2 sowie der §§ 34 und 37 Abs. 3 dieses
Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu
überweisen sind;
§ 20d – Mittel des Sozialfonds –
§ 20e – Beiträge des Landes und der Gemeinden – mit Ausnahme der
Abs. 3 und 4;
§ 20f – Voranschlag und Rechnungsabschluß des Sozialfonds –
§ 20g – Organe des Sozialfonds –
§ 20h – Kuratorium –
§ 20i – Vorsitzender –
§ 20j – Geschäftsführung, Geschäftsordnung –
§ 20k – Förderungsverfahren –
§ 20l – Aufsicht über den Sozialfonds –“
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Der Art. I Z. 3 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 4 tritt hinsichtlich der §§ 16, 20b lit. a und 20c des Sozialhilfegesetzes am 1. Jänner 1998 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 33 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Die Organe des Sozialfonds können Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 33 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes in Verbindung mit § 20b lit. c, e und g des Sozialhilfegesetzes bis 31. Dezember 1997 nur insoweit fassen, als diese Beschlüsse Auswirkungen auf die vom Sozialfonds nach diesem Zeitpunkt zu tragenden Kosten haben.
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