Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zur
Gemeindestraße durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_VO_19970522_46•Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zur
Gemeindestraße durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zur
Gemeindestraße durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19970522_46Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zur
Gemeindestraße durch den VerfassungsgerichtshofGazette22.05.1997
Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einerVerordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärungzur Gemeindestraße durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 75/95-8, die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 20. Dezember 1994, mit der die Straße „Frauenfeld“ zur Gemeindestraße erklärt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 16. Jänner bis 24. Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.