Regierungsvorlage 25/1997
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 31/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1984, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 8 Abs. 1)
§ 6
Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung sind Personen
ausgeschlossen,
§ 7
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Januar
des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht wählbar, wenn sie in
dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.“
„§ 8a
Bekanntmachung für Unionsbürger
Der Bürgermeister hat die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sowie
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38).