Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungder Verordnung der Gemeinde Egg,mit der als Betriebsgebiet ausgewiesene Flächenals Zone für gewerbliche undindustrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden,durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, V 138/94-16, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17. Februar 1992, Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden, als gesetzwidrig aufgehoben.