Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über Entschädigungen fürÜberwachungsorgane nachdem Landes-Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 hat es anstelle der lit. a und b zu lauten:
„a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß § 12 Abs.
1 der Luftreinhalteverordnung
- von normalen Heizungsanlagen 215 S,
wobei die Überprüfung mehrerer
händisch betriebener Feststoff-
heizungen eines Betreibers in einem
Gebäude als eine Überprüfung zu
werten ist,
- von Sonderanlagen,
ohne Messung der Staub- und
Stickstoffoxidemissionen 1.000 S,
mit Messung der Staub- und
Stickstoffoxidemissionen 4.000 S;
b) für Nachprüfungen gemäß
§ 12 Abs. 3 letzter Satz der
Luftreinhalteverordnung 100 S;
c) für die Entnahme und den Versand
einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der
Luftreinhalteverordnung 54 S;
d) für die schriftliche Mitteilung eines
Verdachtes an den Bürgermeister
gemäß der Feuerpolizeiordnung 54 S.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.