Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigungder Bezirkshauptmannschaftenzur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.