Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Luftreinhalteverordnung
Auf Grund der §§ 2 und 4 Abs. 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 82/ 1994, wird wie folgt geändert:
- Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
„§ 7a
Emissionsbegrenzung bei stationären Motoren
Bei stationären Motoren darf, bezogen jeweils auf 5 % O2, der
„Vorschriften für Sonderanlagen“
bei einer Nennheizleistung
von 7 bis 25 kW 14 %,
bei einer Nennheizleistung
von 26 bis 50 kW 13 %,
bei einer Nennheizleistung
von 51 bis 120 kW 12 %,
bei einer Nennheizleistung
von mehr als 120 kW 11 %.