Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des
Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war | Omnilex
LGBL_VO_19981117_74•Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des
Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des
Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
LGBL_VO_19981117_74Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des
Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig warGazette17.11.1998
Verordnungder Landesregierung über den Ausspruch desVerfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung desBürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V 9/96-11, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25. September 1991, betreffend eine „Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil“, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel „ausgenommen Vorrangstraßen“ in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960, gesetzwidrig war.