Verordnungder Landesregierung über die Reinigungsfristfür bestimmte Gasfeuerungsanlagen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1999, wird verordnet:
Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungsluft aus dem Freien zugeführt wird (raumluftunabhängige Gasfeuerungsanlagen), sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.