Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 101/1, 101/2, .188 und 727/5, KG. Bregenz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.500 m² für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.